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Informationsmodul "Funktionskontrollen bei Gehörschutz-Otoplastiken" |
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Informationen zu Funktionskontrollen bei Gehörschutz−Otoplastiken
Diese Informationen erläutern die Regelungen zu Funktionskontrollen der an Lärmarbeitsplätzen verwendeten Gehörschutz−Otoplastiken.
Der Unternehmer darf nur Persönliche Schutzausrüstungen mit gesicherter Schutzwirkung einsetzen. Deshalb kann er nur geprüfte und mit CE−Zeichen versehene Gehörschützer verwenden. Diese Prüfungen werden nach DIN EN 352 durchgeführt. Alle Gehörschützer müssen danach eine Mindestschalldämmung als Mindestschutzwirkung besitzen. Bei Serienprodukten kann diese Anforderung wegen der Gleichheit der Produkte allein durch eine Baumusterprüfung (Stichprobentest mit Probanden im Prüflabor) gesichert werden. Bei individuell gefertigten Produkten (Gehörschutz−Otoplastiken) ist dies jedoch nicht ausreichend.
Bestandteil der Baumusterprüfung für Otoplastiken (die jeder Gehörschutzhersteller mit seinem Produkt nach 89 ⁄ 686 ⁄ EWG durchlaufen muss), ist die Funktionskontrolle der Produkte nach der Herstellung. Dies bedeutet, dass jede verkaufte Otoplastik individuell am Benutzer (Mitarbeiter des Unternehmens) des Gehörschutzes mit der vom Hersteller angegebenen Methode geprüft werden muss.
Begründung: Absatz 3.5 des Anhangs II der Richtlinie 89 ⁄ 686 ⁄ EWG − Eine Otoplastik, die individuell eine relevante Leckage aufweist, kann die schädlichen Auswirkungen von Lärm nicht ausreichend mildern.
Die Prüfung bei der Auslieferung liegt in der Verantwortung des Herstellers (Inhaber der Baumusterprüfbescheinigung), da dieser nach der PSA−Richtlinie 89 ⁄ 686 ⁄ EWG nur Produkte mit ausreichender Schutzwirkung in den Verkehr bringen darf. Diese Kontrolle kann bis zu sechs Monaten nach Auslieferung an den Kunden durchgeführt werden (siehe Präventionsleitlinie „Einsatz von Gehörschutz−Otoplastiken”).
Bemerkung: Präventionsleitlinien zu persönlichen Schutzausrüstungen werden von den Sachgebieten des Fachbereiches PSA der DGUV veröffentlicht. Sie geben den Stand der Technik an. Bei Einhaltung kann man von einer Übereinstimmung mit dem Gesetz (hier: PSA−Benutzungsverordnung) ausgehen (Vermutungswirkung). Man kann Sicherheit jedoch immer auch auf anderem Wege herstellen und muss dies dann jedoch belegen. Das ist in vielen Fällen der Arbeitssicherheit problemlos möglich. Bei der Funktionskontrolle von Gehörschutz−Otoplastiken ist dies schwer zu realisieren.
Anwendbar sind akustische Prüfungen oder Druckmessungen der im Gehörgang getragenen Otoplastik.
Eine Verzichtserklärung bzgl. der Funktionskontrolle durch den Kunden kann diese gesetzliche Regelung nicht umgehen und ist folglich nicht zulässig.
Um die Schutzwirkung der Otoplastiken auch mittel− und längerfristig sicherzustellen, sind weitere Funktionsprüfungen angezeigt. Für diese wiederkehrenden Kontrollmessungen ist der Unternehmer verantwortlich, der nach §8 der Lärm− und Vibrations−Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) den Zustand des Gehörschutzes regelmäßig prüfen muss. Nach Kap. 6.2.3 der Technischen Regel zur LärmVibrationsArbSchV TRLV/pdf/TRLV-Laerm-Teil-3.pdf?__blob=publicationFile&v=3">(TRLV Lärm, Teil 3) und der Präventionsleitlinie „Einsatz von Gehörschutz−Otoplastiken” ist der Unternehmerverpflichtet, alle Gehörschutz−Otoplastiken regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen.
Wählt der Unternehmer eine andere Lösung als in der TRLV Lärm vorgegeben, muss er damit mindestens denselben Sicherheits− und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Zurzeit gibt es nach dem Stand der Technik aber nur die Möglichkeit der Funktionskontrollen für Otoplastiken durch akustische Prüfungen oder Druckmessungen.
Diese Regelung ist auch auf Produkte anzuwenden, die schon in Benutzung sind. Bei ihnen ist zeitnah eine Funktionskontrolle durch den Unternehmer zu veranlassen.
Die wiederkehrenden Prüfungen können auch vom Betriebsarzt durchgeführt werden. Das dabei angewandte Verfahren muss jedoch mit dem Verfahren aus der Baumusterprüfung verglichen werden. Diese sogenannte Kalibrierungsprüfung soll immer zusammen mit dem Hersteller und dessen Prüfverfahren erfolgen, so dass ein direkter Vergleich möglich ist. Wenn der Betriebsarzt dann in der Lage ist, die Messungen durchzuführen (z.B. die Otoplastiken unter die vorhandenen Audiometerkopfhörer einbringen kann), muss er bei jeder Messung für jede Otoplastik den Vergleich mit dem Kalibrierwert der ersten Messung durchführen. Diese Messungen kann der Betriebsarzt innerhalb seiner G 20 Untersuchung durchführen. Zurzeit wird die Wiederholungsmessung innerhalb von zwei Jahren gefordert. Es ist jedoch zu erwarten, dass dieser Zeitraum auf drei Jahre verlängert wird. Dann kann der G 20 Untersuchungsturnus auch für die Otoplastik−Funktionskontrolle verwendet werden.
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Von der Bundesregierung erlassen, 1997 in Kraft getreten, staatliches Recht |
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Status: Grundlage des Inverkehrbringens von Persönlicher Schutzausrüstung |
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Link: www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gsgv_8/gesamt.pdf
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