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Informationsmodul "Funktionskontrollen bei Gehörschutz-Otoplastiken"

Gehörschutz

Informationsmodul "Funktionskontrollen bei Gehörschutz−Otoplastiken"

























Informationen zu Funktionskontrollen bei Gehörschutz−Otoplastiken

Diese Informationen erläutern die Regelungen zu Funktionskontrollen der an Lärmarbeitsplätzen verwendeten Gehörschutz−Otoplastiken.

    1. Funktionskontrolle bei der Auslieferung

 

Der Unternehmer darf nur Persönliche Schutzausrüstungen mit gesicherter Schutzwirkung einsetzen. Deshalb kann er nur geprüfte und mit CE−Zeichen versehene Gehörschützer verwenden. Diese Prüfungen werden nach DIN EN 352 durchgeführt. Alle Gehörschützer müssen danach eine Mindestschalldämmung als Mindestschutzwirkung besitzen. Bei Serienprodukten kann diese Anforderung wegen der Gleichheit der Produkte allein durch eine Baumusterprüfung (Stichprobentest mit Probanden im Prüflabor) gesichert werden. Bei individuell gefertigten Produkten (Gehörschutz−Otoplastiken) ist dies jedoch nicht ausreichend.
Bestandteil der Baumusterprüfung für Otoplastiken (die jeder Gehörschutzhersteller mit seinem Produkt nach 89 ⁄ 686 ⁄ EWG durchlaufen muss), ist die Funktionskontrolle der Produkte nach der Herstellung. Dies bedeutet, dass jede verkaufte Otoplastik individuell am Benutzer (Mitarbeiter des Unternehmens) des Gehörschutzes mit der vom Hersteller angegebenen Methode geprüft werden muss.

Begründung: Absatz 3.5 des Anhangs II der Richtlinie 89 ⁄ 686 ⁄ EWG − Eine Otoplastik, die individuell eine relevante Leckage aufweist, kann die schädlichen Auswirkungen von Lärm nicht ausreichend mildern.

Die Prüfung bei der Auslieferung liegt in der Verantwortung des Herstellers (Inhaber der Baumusterprüfbescheinigung), da dieser nach der PSA−Richtlinie 89 ⁄ 686 ⁄ EWG nur Produkte mit ausreichender Schutzwirkung in den Verkehr bringen darf. Diese Kontrolle kann bis zu sechs Monaten nach Auslieferung an den Kunden durchgeführt werden (siehe Präventionsleitlinie „Einsatz von Gehörschutz−Otoplastiken”).

Bemerkung: Präventionsleitlinien zu persönlichen Schutzausrüstungen werden von den Sachgebieten des Fachbereiches PSA der DGUV veröffentlicht. Sie geben den Stand der Technik an. Bei Einhaltung kann man von einer Übereinstimmung mit dem Gesetz (hier: PSA−Benutzungsverordnung) ausgehen (Vermutungswirkung). Man kann Sicherheit jedoch immer auch auf anderem Wege herstellen und muss dies dann jedoch belegen. Das ist in vielen Fällen der Arbeitssicherheit problemlos möglich. Bei der Funktionskontrolle von Gehörschutz−Otoplastiken ist dies schwer zu realisieren.

Anwendbar sind akustische Prüfungen oder Druckmessungen der im Gehörgang getragenen Otoplastik.

Eine Verzichtserklärung bzgl. der Funktionskontrolle durch den Kunden kann diese gesetzliche Regelung nicht umgehen und ist folglich nicht zulässig.




    2. Wiederkehrende Prüfungen der Schutzwirkung

 

Um die Schutzwirkung der Otoplastiken auch mittel− und längerfristig sicherzustellen, sind weitere Funktionsprüfungen angezeigt. Für diese wiederkehrenden Kontrollmessungen ist der Unternehmer verantwortlich, der nach §8 der Lärm− und Vibrations−Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) den Zustand des Gehörschutzes regelmäßig prüfen muss. Nach Kap. 6.2.3 der Technischen Regel zur LärmVibrationsArbSchV TRLV/pdf/TRLV-Laerm-Teil-3.pdf?__blob=publicationFile&v=3">(TRLV Lärm, Teil 3) und der Präventionsleitlinie „Einsatz von Gehörschutz−Otoplastiken” ist der Unternehmerverpflichtet, alle Gehörschutz−Otoplastiken regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen.

Wählt der Unternehmer eine andere Lösung als in der TRLV Lärm vorgegeben, muss er damit mindestens denselben Sicherheits− und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Zurzeit gibt es nach dem Stand der Technik aber nur die Möglichkeit der Funktionskontrollen für Otoplastiken durch akustische Prüfungen oder Druckmessungen.

Diese Regelung ist auch auf Produkte anzuwenden, die schon in Benutzung sind. Bei ihnen ist zeitnah eine Funktionskontrolle durch den Unternehmer zu veranlassen.

Die wiederkehrenden Prüfungen können auch vom Betriebsarzt durchgeführt werden. Das dabei angewandte Verfahren muss jedoch mit dem Verfahren aus der Baumusterprüfung verglichen werden. Diese sogenannte Kalibrierungsprüfung soll immer zusammen mit dem Hersteller und dessen Prüfverfahren erfolgen, so dass ein direkter Vergleich möglich ist. Wenn der Betriebsarzt dann in der Lage ist, die Messungen durchzuführen (z.B. die Otoplastiken unter die vorhandenen Audiometerkopfhörer einbringen kann), muss er bei jeder Messung für jede Otoplastik den Vergleich mit dem Kalibrierwert der ersten Messung durchführen. Diese Messungen kann der Betriebsarzt innerhalb seiner G 20 Untersuchung durchführen. Zurzeit wird die Wiederholungsmessung innerhalb von zwei Jahren gefordert. Es ist jedoch zu erwarten, dass dieser Zeitraum auf drei Jahre verlängert wird. Dann kann der G 20 Untersuchungsturnus auch für die Otoplastik−Funktionskontrolle verwendet werden.




    3. Quellen

 




    3.1 Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen − 8. GPSGV als Umsetzung der PSA−Hersteller− Richtlinie 89 ⁄ 686 ⁄ EWG

 

Von der Bundesregierung erlassen, 1997 in Kraft getreten, staatliches Recht

Status: Grundlage des Inverkehrbringens von Persönlicher Schutzausrüstung

Link: www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gsgv_8/gesamt.pdf

Siehe Artikel 10 „Baumusterprüfung” und Anhang II; Abschnitt 3.5 der Richtlinie 89 ⁄ 686 ⁄ EWG Artikel 10 „Baumusterprüfung”

„Die PSA zur Verhütung schädlicher Auswirkungen von Lärm müssen diesen soweit mildern können, dass der von dem Benutzer wahrgenommene Geräuschpegel in keinem Fall die Grenzwerte für die tägliche Exposition überschreitet, die in der Richtlinie 86 ⁄ 188 ⁄ EWG* des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz vorgeschrieben sind.”
* Ersetzt durch 2003 ⁄ 10 ⁄ EG




    3.2 Lärm− und Vibrations−Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)

 

Von der Bundesregierung erlassen, 2007 in Kraft getreten, staatliches Recht

Status: Grundlage der Funktionskontrolle

Link: www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/l_rmvibrationsarbschv/gesamt.pdf

Siehe § 8 Gehörschutz Absatz 4

„Der Zustand des ausgewählten persönlichen Gehörschutzes ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Stellt der Arbeitgeber dabei fest, dass die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht eingehalten werden, hat er unverzüglich die Gründe für diese Nichteinhaltung zu ermitteln und Maßnahmen zu ergreifen, die für eine dauerhafte Einhaltung der Anforderungen erforderlich sind.”




    3.3 TRLV Lärm

 

Ausgabe Januar 2010

Status: Die TRLV Lärm, Teil 3 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Lärm− und Vibrations−Arbeitsschutzverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits− und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Link: www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Anlagen-und-Betriebssicherheit/TRLV/TRLV-Laerm.html

Siehe Teil 3, S. 17, 6.2.3 Otoplastiken, Absatz (2)

„Nur bei fachgerechter Herstellung und Funktionskontrolle bei Auslieferung sowie regelmäßig wiederkehrender Funktionskontrolle im Abstand von höchstens zwei Jahren wird die Schutzwirkung der Otoplastiken gewährleistet.




    3.4 BGR⁄GUV−R 194

 

Stand Mai 2011

Status: Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben

Link: www.dguv.de/fb-psa Webcode: d25061

Siehe Abschnitt 3.2.1.3, S. 27

„Otoplastiken entsprechen dem Stand der Technik, wenn nach der Fertigung der Otoplastik und in regelmäßigen Abstanden eine Funktionskontrolle (funktionale Anpassung) durchgeführt wird. Die Kontrolle kann eine akustische Prüfung oder eine Druckmessung der im Gehörgang getragenen Otoplastik sein (vgl. Bild 7.5), die durch den Hersteller durchgeführt wird. Nur in diesen Fällen kann von einer gesicherten Schalldämmung der Otoplastik ausgegangen werden.”




    3.5 DGUV Präventionsleitlinie „Einsatz von Gehörschutz−Otoplastiken”

 

Stand September 2010

Status: Präventionsleitlinien spiegeln den Stand der Technik wieder. Darin werden insbesondere die Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen − 8. GPSGV, die LärmVibrationsArbSchV, die TRLV Lärm, die PSA−Benutzungsverordnung, Berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und die Regel Benutzung von Gehörschutz (BGR ⁄ GUV−R 194) berücksichtigt.

Link: www.dguv.de/webcode/d25049

Siehe Abschnitt 10 (in Auszügen):

„Für die wiederkehrenden Funktionskontrollen ist der Unternehmer verantwortlich, der nach §8 der LärmVibrationsArbSchV den Zustand des Gehörschutzes regelmäßig prüfen muss.”






Quelle:Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
DGUV www.dguv.de/fb-psa
Informationsmodul Funktionskontrollen bei Gehörschutz−Otoplastiken, September 2011